Münchener Post - Vorläufiges Festhalten von Maskenverweigerer bei geltender Maskenpflicht erlaubt

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Vorläufiges Festhalten von Maskenverweigerer bei geltender Maskenpflicht erlaubt
Vorläufiges Festhalten von Maskenverweigerer bei geltender Maskenpflicht erlaubt

Vorläufiges Festhalten von Maskenverweigerer bei geltender Maskenpflicht erlaubt

Die Ende 2020 festgelegte Maskenpflicht bei Demonstrationen in der Kölner Altstadt und das vorübergehende Festhalten eines hartnäckigen Maskenverweigerers verletzen kein Verfassungsrecht. Der Mann, der im Dezember 2020 zudem "massiven körperlichen Widerstand" gegen Ordnungskräfte geleistet hatte, durfte vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe erklärte. Er sei durch entsprechende Gerichtsentscheidungen nicht in seinen Rechten verletzt worden. (Az. 3 ZB 4/21)

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Der Mann hatte an einer Demonstration gegen die Coronamaßnahmen teilgenommen und sich geweigert, eine Maske zu tragen, obwohl die Stadt Köln gemäß der damaligen Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalens eine solche Anordnung getroffen hatte. Als die Ordner seine Identität feststellen wollten, leistete er Widerstand, woraufhin die Polizei ihn in Gewahrsam nahm.

Das Amtsgericht Köln erklärte dies für zulässig und ordnete an, ihn für weitere zwei Stunden - bis zum Ende der Demonstration - festzuhalten. Das Landgericht wies seine dagegen erhobene Beschwerde einige Monate später zurück. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung fand der BGH keine Rechtsfehler. Er wies die Rechtsbeschwerde des Maskengegners ab.

J.Becker--MP