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EuGH: Kreditprovision kann bei vorzeitiger Rückzahlung zurückgefordert werden
EuGH: Kreditprovision kann bei vorzeitiger Rückzahlung zurückgefordert werden / Foto: Vincenzo PINTO - AFP/Archiv

EuGH: Kreditprovision kann bei vorzeitiger Rückzahlung zurückgefordert werden

Wer beim Abschluss eines Immobilienkredits eine Provision zahlt und den Kredit dann vorzeitig komplett zurückzahlt, kann einen Teil dieser Provision zurückfordern. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Fall aus Polen, wie er am Donnerstag mitteilte. Das polnische Gericht hatte dem EuGH Fragen zur entsprechenden Richtlinie gestellt und muss das EU-Urteil nun berücksichtigen. (Az. C‑76/22)

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In dem Fall hatte eine Frau bei der Santander Bank Polska einen Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen und dafür eine in den Gesamtkosten des Kredits enthaltene Provision für die Gewährung des Geldes gezahlt. Schon nach 19 Monaten zahlte sie allerdings den kompletten Kredit zurück und wollte von der Bank auch den Teil der Provision wiederhaben, der der Restlaufzeit des Vertrags von 341 Monaten entsprach.

Die Santander Bank lehnte das ab, woraufhin die Frau in Polen vor Gericht zog. Das Gericht fragte nun den EuGH, wie die EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher auszulegen sei und gab dabei an, dass die Bank der Kreditnehmerin nicht mitgeteilt habe, ob die Kosten mit der Laufzeit des Kredits zusammenhängen. Das Gericht fragte außerdem, wie die möglicherweise zurückzuerstattende Provision berechnet werden solle.

Der EuGH urteilte nun, dass beim Fehlen von Infos davon auszugehen sei, dass die Kosten "mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen und im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Gegenstand einer Ermäßigung sein können". Verbraucherinnen und Verbraucher dürften nämlich "nicht durch das Fehlen von Informationen benachteiligt werden, zu deren Erteilung der Kreditgeber verpflichtet ist".

Umgekehrt bedeute der Umstand, dass die Provision auf einmal entrichtet worden sei, "nicht zwangsläufig, dass diese Kosten von der Laufzeit des Vertrags unabhängig sind". Zur Frage der Berechnung stellte der EuGH fest, dass das Unionsrecht hier keine spezifische Methode vorgebe. Dies sei Sache des nationalen Gerichts und dieses müsse dabei "einen hohen Verbraucherschutz" gewährleisten.

J.Becker--MP