EuGH: Zuschläge für Nachtarbeit keine Frage des EU-Rechts
Vergütungsregelungen für Nachtarbeit fallen nicht unter die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union. Die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus sei Sache der Sozialpartner auf nationaler Ebene und der Mitgliedstaaten, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um Klagen aus Deutschland. (Az. C-257/21 und C-258/21)
Zwei Angestellte von Coca-Cola zogen bis vor das Bundesarbeitsgericht. Sie arbeiteten im Schichtmodell regelmäßig nachts und bekamen dafür einen Zuschlag von 20 Prozent, während für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent Zuschlag gezahlt wurden. Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH dazu Fragen vor.
Dieser erklärte nun, dass die EU-Richtlinie nur Dauer und Rhythmus der Nachtarbeit regle, nicht aber das Entgelt. Daraus ergebe sich also keine bestimmte Pflicht für die Mitgliedstaaten. Den konkreten Fall muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
A.Roth--MP