Urteil: Gefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Internetzugang
Ein Strafgefangener hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Internetzugang. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nach Mitteilung vom Dienstag über den Fall eines Insassen der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Die Entscheidung erfolgte demnach bereits Ende April.
Die Anstalt hatte den Antrag des Inhaftierten abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Onlinezugang "über eine sichere vertrauenswürdige Quelle" zu gewähren.
Der Mann beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung. Das Freiburger Landgericht folgte mit Beschluss vom Februar dem Antrag jedoch nicht. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe - ohne Erfolg.
Das Gericht verwarf die Beschwerde. Die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang betreffend, schloss sich der Strafsenat demnach "der gefestigten Rechtsprechung" anderer Oberlandesgerichte an. Dieser zufolge sind Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden.
Die Richter sahen den Angaben zufolge aber auch keinen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber habe nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften für Gefangene geregelt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Einen Zugang zum Internet habe er jedoch nicht vorgesehen.
Ein genereller Anspruch ergebe sich zudem auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit.
Als erstes Bundesland hatte im Dezember Berlin verkündet, mit dem Projekt "Resozialisierung durch Digitalisierung" allen Gefangenen und Verwahrten einen Internetzugang ermöglichen zu wollen. Bis März 2023 soll demnach in allen Justizvollzugsanstalten der Hauptstadt ein Zugang zur Verfügung stehen.
A.Weber--MP