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BGH: Sicherungsverwahrung für Missbrauchstäter in Fall Marvin muss neu verhandelt werden
BGH: Sicherungsverwahrung für Missbrauchstäter in Fall Marvin muss neu verhandelt werden / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

BGH: Sicherungsverwahrung für Missbrauchstäter in Fall Marvin muss neu verhandelt werden

Das Landgericht Bochum muss neu über die Sicherungsverwahrung für einen wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Mann entscheiden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet, weil der Mann vor Gericht dem Jungen eine Mitschuld zugewiesen hatte - dies sei aber noch eine zulässige Verteidigungsstrategie, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch. Im sogenannten Fall Marvin hatte der Mann aus Recklinghausen den damals 13-Jährigen mehr als zwei Jahre lang in einer Wohnung versteckt und sexuell missbraucht. (Az. 4 StR 166/22)

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Das Kind war zuvor aus einer Wohngruppe für Minderjährige mit emotionalen und sozialen Problemen verschwunden. Bundesweit wurde nach ihm gefahndet, schließlich fand die Polizei Marvin im Dezember 2019 in einem Schrank in der Wohnung des Angeklagten.

Im September 2021 wurde der Mann in Bochum zu neun Jahren Haft wegen des Missbrauchs eines Kinds oder Jugendlichen in hunderten Fällen verurteilt, außerdem wegen des Besitzes von Kinderpornografie. Das Landgericht sah außerdem einen Hang zu gefährlichen Straftaten und eine ungünstige Gefahrenprognose bei dem Mittvierziger und ordnete darum die Sicherungsverwahrung an.

Diese soll die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern schützen. Sie kommen dann nach dem Verbüßen ihrer Freiheitsstrafe nicht frei, sondern in eine andere Anstalt oder eine spezielle Abteilung im Gefängnis. Das Bochumer Gericht stützte seine Einschätzung auf Äußerungen des Angeklagten, der Marvin "bis zur Umkehrung der Rollen von Täter und Opfer" Schuld zuweise.

Dabei handle es sich aber noch um zulässiges Verteidigungsverhalten, erklärte der BGH. "Wenn der Angeklagte zu seiner Verteidigung die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässig."

Deswegen dürfe dieses Verhalten nicht als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose oder die Einschätzung dienen, dass der Angeklagte zu gefährlichen Straftaten neige. Über die Sicherungsverwahrung - nicht aber über die Haftstrafe an sich - muss das Landgericht darum noch einmal verhandeln.

H.Klein--MP