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Bundesgerichtshof: Handel mit CBD-Blüten bei Missbrauchsmöglichkeit verboten
Bundesgerichtshof: Handel mit CBD-Blüten bei Missbrauchsmöglichkeit verboten / Foto: Fabrice COFFRINI - AFP/Archiv

Bundesgerichtshof: Handel mit CBD-Blüten bei Missbrauchsmöglichkeit verboten

Wenn sich jemand an sogenannten CBD-Blüten berauschen könnte, ist der Handel mit ihnen verboten. Sie fallen dann nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe erklärte. Der fünfte Strafsenat mit Sitz in Leipzig bestätigte in diesem Zusammenhang die Haftstrafen gegen zwei Angeklagte aus Berlin, die mit CBD-Blüten gehandelt hatten. (Az. 5 StR 490/21)

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Einer von ihnen hatte insgesamt 120 Kilogramm Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD) gekauft, der andere hatte dabei geholfen. Cannabidiol wird eine entspannende bis angstlösende Wirkung nachgesagt. Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), das den Hauptanteil der berauschenden Wirkung ausmacht, lag dagegen bei den Blüten unter 0,2 Prozent. Damit wurde der Grenzwert für die Ausnahmevorschrift nicht überschritten.

Der Hauptangeklagte verkaufte die Blüten an Großhändler weiter, die sie wiederum an Spätshops und spezielle CBD-Shops verkauften. Das Berliner Landgericht verurteilte ihn im Juli 2021 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Mitangeklagten zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten.

Die beiden wandten sich an den BGH, um das Urteil auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Dieser fand jedoch keine. Das Landgericht habe die CBD-Blüten zu Recht als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel eingeordnet, erklärte er. Mit ihnen darf also nicht gehandelt werden.

Zwar sei der THC-Grenzwert nicht überschritten. Ein Missbrauch zu Rauschzwecken sei aber nicht ausgeschlossen. Denn würden die Blüten erhitzt, würde weiteres THC freigesetzt. Der Hauptangeklagte habe dies gewusst.

Selbst wenn die Blüten in Spanien legal angebaut worden seien, fielen sie auch nicht unter die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit, weil der Handel mit Suchtstoffen verboten sei, erklärte der BGH weiter. Er wies die Revisionen der Angeklagten zurück. Das Berliner Urteil ist damit rechtskräftig.

Im März 2021 hatte der BGH in einem Fall aus Braunschweig ähnlich entschieden: Damals erklärte er, dass der Verkauf von Hanftee nur dann legal sei, wenn sich sicher niemand daran berauschen könne.

A.Gmeiner--MP