Rippenfelltumor keine Berufskrankheit ohne Nachweis über Asbestkontakt
Erkrankt ein Koch an einem Rippenfelltumor, ist das einem Urteil zufolge nur als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt mit Asbest zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, müsse die Berufsgenossenschaft den Tumor nicht als Berufskrankheit anerkennen, teilte das hessische Landessozialgericht in Darmstadt am Donnerstag mit. Es wies die Klage der Witwe ab. (Az. L 3 U 205/18)
Ihr 1957 geborener Mann war sein ganzes Berufsleben lang Koch. 2012 erkrankte er an einem Rippenfelltumor, an dem er 2015 starb. Die Berufsgenossenschaft ermittelte daraufhin, inwieweit er beruflichen Kontakt mit Asbest hatte. Sie lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit schließlich ab, weil ein Kontakt mit den Fasern nicht nachweisbar war - zu Recht, wie die Richter nun urteilten.
Bei der Anerkennung des Rippenfelltumors als Berufskrankheit komme es zwar nicht auf die Menge des Asbests an, dem der Versicherte ausgesetzt war. Entscheidend sei, dass ein Kontakt im beruflichen Kontext nachweisbar ist. Dies habe aber nicht nachgewiesen werden können - und auch nicht, dass bei einem in den 50er Jahren gebauten Glühplattenherd asbesthaltige Materialien verbaut waren.
L.Sastre--MP