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BGH: Airline bei Flugannullierung für Information von Passagieren verantwortlich
BGH: Airline bei Flugannullierung für Information von Passagieren verantwortlich / Foto: Joe Klamar - AFP/Archiv

BGH: Airline bei Flugannullierung für Information von Passagieren verantwortlich

Wenn eine Airline einen Flug annulliert, muss sie die Passagiere selbst rechtzeitig informieren. Dass diese auf andere Weise von der geänderten Abflugzeit erfahren, ist nur unter Umständen ausreichend, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. Geklagt hatten die Teilnehmer an einer Pauschalreise. (Az. X ZR 135/22)

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Für die Rückreise hatten sie einen Flug von Burgas in Bulgarien nach Köln/Bonn gebucht. Dieser sollte ursprünglich um kurz vor Mitternacht starten, die Abfahrtszeit wurde aber dann auf 04.30 Uhr vorverlegt. Davon erfuhr einer der Kläger knapp einen Monat vor dem geplanten Rückflug, als er für alle Sitzplätze reservieren wollte. Er informierte dann die anderen.

Die Passagiere klagten auf eine Ausgleichszahlung von je 400 Euro. Das Landgericht Köln zog den vom Pauschalreiseveranstalter gezahlten Betrag ab und sprach den Klägern je 329 Euro zu. Die Airline wandte sich gegen das Kölner Urteil an den Bundesgerichtshof, wo die Revision aber keinen Erfolg hatte.

Die Vorverlegung eines Flugs um mehr als eine Stunde sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Annullierung anzusehen, erklärte der BGH. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung seien erfüllt, da der Flug in Bulgarien, einem EU-Mitgliedsstaat, gestartet sei.

Die Fluggesellschaft sei dafür verantwortlich gewesen, die Passagiere über die Verschiebung des Flugs zu informieren. Das gelte auch, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten - wie etwa einen Reiseveranstalter - geschlossen worden sei. Die Angabe geänderter Abflugzeiten bei der Sitzplatzreservierung und die Bestätigung dieser Reservierung genügte dem BGH zufolge nicht. Sie sei weder deutlich noch verlässlich.

Erreiche die Information die Passagiere nicht direkt von der Airline, sondern auf anderem Weg, könne das nur dann ausreichen, wenn deutlich werde, dass sie wirklich von der Airline kommt und diese den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen beginnen wolle. Im vorliegenden Fall sah der BGH darum keine Ausnahme von der Ausgleichspflicht, die Fluggesellschaft muss zahlen.

L.Gschwend--MP