Münchener Post - Streichung der EEG-Umlage kommt womöglich nicht voll bei Verbrauchern an

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Streichung der EEG-Umlage kommt womöglich nicht voll bei Verbrauchern an
Streichung der EEG-Umlage kommt womöglich nicht voll bei Verbrauchern an

Streichung der EEG-Umlage kommt womöglich nicht voll bei Verbrauchern an

Angesichts der hohen Strompreise will die Bundesregierung zügig die EEG-Umlage abschaffen - ob dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich hilft, ist aber unklar. Es gebe "noch keine wirkliche Lösung", wie erreicht werden soll, "dass die gesenkte Umlage auch wirklich weitergegeben wird", hieß es laut einem Bericht des "Spiegel" vom Donnerstag im Bundeswirtschaftsministerium.

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Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird von den Stromanbietern an die Übertragungsnetzbetreiber abgeführt; sie geben die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiter. Fällt die Umlage weg, betrifft das zunächst nur die Stromanbieter. "Die große Frage ist: Was kommt von den Entlastungen bei den Endverbrauchern an?", sagte der wissenschaftliche Leiter der Würzburger Stiftung Umweltenergierecht, Thorsten Müller, dem "Spiegel".

Er empfahl der Bundesregierung, die Rechtslücke zu schließen. Sie könne etwa gesetzlich festlegen, dass sich mit der Abschaffung der EEG-Umlage die Preise für private Endverbraucher um genau 3,7 Cent pro Kilowattstunde reduzieren - so hoch ist die Umlage aktuell. Dieser Eingriff könne "gerechtfertigt werden, weil es für die Anbieter ein ökonomisches Nullsummenspiel ist und gerade die Entlastung der Verbraucher das Ziel der Abschaffung ist", sagte Müller dem Magazin.

Der "Spiegel" wies darauf hin, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Stromanbieter Preisänderungsklauseln stünden, die oft auch die Verpflichtung für den Versorger festschrieben, bei sinkenden Kosten die Tarife entsprechend anzupassen. Allerdings behielten sich die Unternehmen oft vor, Kostensenkungen mit Kostensteigerungen zu verrechnen.

Wenn also der entfallenen EEG-Umlage ein höherer Einkaufspreis für Strom gegenüberstehe, könne der Anbieter beide Posten intern verrechnen. Damit könnten sie dann eine deutlich niedrigere Preissenkung als die um 3,7 Cent begründen.

S.Kraus--MP