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Bundesnetzagentur stellt erstmals Telekommunikations-Unterversorgung fest
Bundesnetzagentur stellt erstmals Telekommunikations-Unterversorgung fest / Foto: Andrew CABALLERO-REYNOLDS - AFP/Archiv

Bundesnetzagentur stellt erstmals Telekommunikations-Unterversorgung fest

Die Bundesnetzagentur hat erstmals eine Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem neuen Recht auf Versorgung festgestellt. "Wir stellen heute zum ersten Mal für einige Haushalte in Niedersachsen förmlich fest, dass die rechtlich vorgeschriebene Mindestversorgung nicht erfüllt ist", erklärte Präsident Klaus Müller am Donnerstag in Bonn.

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Im weiteren Verfahren werde es nun darum gehen, die Versorgung so schnell wie möglich herzustellen. "Die betroffenen Haushalte sollen möglichst bald eine Mindestbandbreite erhalten", erklärte Müller weiter.

Die Feststellung betrifft die Gemeinden Mittelstenahe, Halvesbostel, Brackel sowie Stuhr in Niedersachsen, in denen eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen oder ausreichend erbracht werde. Telekommunikationsanbieter können sich nun innerhalb eines Monats gegenüber der Bundesnetzagentur zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten.

"Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten", kündigte die Behörde an. Diese Unternehmen müssten dann spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen.

In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen, hieß es weiter. Dies hänge aber vom Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen ab.

Nach dem Telekommunikationsgesetz habe jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe, betonte die Bundesnetzagentur. Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.

E.Schmitt--MP